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Satzung des Fördervereins

Satzung

des Fördervereins
„Internationales Wandertheaterfestival Radebeul e.V. “

Präambel
Seit 1996 bietet Radebeul mit dem Internationalen Wandertheaterfestival der nationalen und internationalen Wandertheaterszene ein gastfreundliches Podium. Es ist das einzige seiner Art in Deutschland. Die Einbettung in das jährliche Herbst- und Weinfest prägt das Festival auf besondere Art und Weise.
Das Festival beweist jedes Jahr aufs Neue, dass die Theaterkunst im öffentlichen Raum, auf Straßen und Plätzen, bei Festen und Feiern als großes Gemeinschaftserlebnis angenommen wird.
Damit stellt das Internationale Wandertheaterfestival ein wichtiges Element demokratischer Kulturteilhabe dar.
Die Theaterkunst dieses Couleurs einem Publikum unterschiedlichster sozialer Milieus nahe zu bringen, einem Publikum, das nicht unbedingt zu den traditionellen Theaterbesuchern zählt, ist Anliegen des Fördervereins.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Internationales Wandertheaterfestival Radebeul “
- im folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meißen einzutragen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des durch die Stadt Radebeul veranstalteten Internationalen Wandertheaterfestivals, vor allem durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen, ehrenamtliche Tätigkeiten und Sachunterstützung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und des öffentlichen
Rechts werden. Voraussetzung ist die Wahrung der Interessen des Vereins gem. § 2 der Satzung.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über dessen
Annahme entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb
von drei Wochen Widerspruch einreichen, über den die Mitgliederversammlung endgültig
Entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss.

5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, wenn diese spätestens drei Monate vor Ablauf eines Jahres beim Vorstand eingegangen ist. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand erforderlich,
b) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem betreffenden Mitglied durch eine schriftliche Begründung mitzuteilen,
c) durch Tod; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

6. Das von einem Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen und die Aufhebung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Mitgliedsbeiträge werden nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragstabelle erhoben. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

2. Zur Finanzierung der unter § 2 genannten Zwecke ist der Verein insbesondere auf öffentliche Fördergelder und private Spender angewiesen.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederjahreshauptversammlung findet im I. Quartal des Geschäftsjahres statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins dies fordert,
b) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung oder durch Zuleitung per E-Mail mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels oder der Absendung) vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind vor der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über:
a) die Satzung und Satzungsänderungen,
b) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen ,
c) Genehmigung der Wirtschaftsplanung,
d) Genehmigung der Jahresplanung,
e) die Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer/in,
f) die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung des Berichtes,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand,
i) die Auflösung des Vereins.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Abwesenheit des Vorstandes und in Belangen des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung von einem aus deren Mitte zu wählendem Mitglied geleitet. Stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.

8. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist ein einstimmiger Beschluss notwendig.

Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einen Stellvertretern/innen, einem/r Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern/innen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Auf Antrag kann geheim gewählt werden.

3. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/
innen rechtlich nach außen vertreten, wobei jeweils zwei dieser Personen den Verein gemeinschaftlich vertreten.

6. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er tagt regelmäßig, mind. jedoch zweimal jährlich. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
c) die Aufstellung des Haushaltplanes für das anschließende Geschäftsjahr,
d) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
e) Übermittlung satzungsändernder Beschlüsse an das zuständige Finanzamt und an das Amtsgericht (Vereinsregister),
f) die Beschlussfassung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung darüber , ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
g) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
h) Information über die Aufnahme neuer Mitglieder
7. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in, diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Aufgaben sind Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 10
Vereinsauflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Große Kreisstadt Radebeul, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11
Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Radebeul.

Vorstehende Satzung wurde am 26. März 2007 in Radebeul von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.